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AGB
der BIBER Beratung GmbH

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der BIBER Beratung GmbH (im Folgenden "dem Unternehmensberater" oder "Auftragnehmer") gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

  3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Stellvertretung

  1. Gegenstand des Auftrags ist die im jeweiligen Projekteinzelvertrag vereinbarte Beratungstätigkeit. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt durch und beachtet die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.

  2. Vom Auftraggeber und von Dritten zur Verfügung gestellte Daten werden vom Auftragnehmer nicht auf Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität geprüft.

  3. Die Leistung des Auftragnehmers gilt als erbracht, wenn das im Projekteinzelvertrag vereinbarte Projektziel oder Projektteilziel erreicht wurden und oder das Projekt vom Auftraggeber aufgegeben wird und/oder für beendet erklärt wurde. Unerheblich ist hierbei, ob und wann mögliche Empfehlungen des Auftragnehmers seitens des Auftraggebers umgesetzt werden.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

 

§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung / Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater vollumfänglich zu informieren und zu unterstützen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

  3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin die Richtigkeit und Vollständigkeit der überlassenen Unterlagen schriftlich bestätigen. Der Auftraggeber sorgt zudem dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden, sollte dies aufgrund des Auftragsumfanges notwendig sein.

 

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit / Annahmeverzug / unterlassene Mitwirkung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

  2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

  3. Sollte der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug kommen oder eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung  unterlassen, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. 

  4. Die Ausübung dieses Kündigungsrechtes hat keine Auswirkungen auf Ansprüche des Beraters auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. den Ersatz notwendiger Mehraufwendungen.

 

§ 5 Berichterstattung / Berichtspflicht

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

  2. Den Schlussbericht (sofern im Lieferumfang vereinbart) erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

  3. Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Alle Forderungen werden 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. 

  2. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmer auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§ 7 Ausfall und Verhinderung

  1. Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn vereinbarter Veranstaltungen (Schulungen, Workshops, Moderation, Coaching) diese Termine fernmündlich, schriftlich oder per Email absagen. Es fallen in diesem Fall Stornogebühren über das vereinbarte Honorar an. Die Höhe der Stornogebühren richtet sich danach, wie kurzfristig die Veranstaltung vom Auftraggeber abgesagt wurde. 

  2. Der Auftraggeber ist pauschal zur Zahlung der folgenden Stornokosten verpflichtet:

    1. bis vier Wochen vor dem Termin keine Stornogebühr

    2. weniger als vier und bis eine Woche vor dem Termin 50% des vereinbarten Honorars

    3. bei Absage des Termins in der Woche vor dem Termin bis max. 48 Stunden vor Beginn des Termins 75% des vereinbarten Honorars.

    4. bei Absage des Termins innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Termins 100% des vereinbarten Honorars

 

§ 8 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden –ausgenommen für Personenschäden– nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

  2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit übernimmt der Berater für von ihm, seinen Mitarbeiter/innen und/oder Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden sowie im Falle der schuldhaften Verursachung von Körperschäden. Im Übrigen wird die Haftung ausgeschlossen. 

  3. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

  4. Bei offensichtlicher Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Azftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.

  5. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in zwölf Monaten nach Abschluss des jeweiligen Projekteinzelvertrages. Dieser Regelung unterfallen nicht die gesetzlichen Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, deren Verjährung sich nach den gesetzlichen Vorgaben richtet.

 

§ 9 Treuepflicht

  1. Die Parteien verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei abzuwerben bzw. bei sich zu beschäftigen. Unter den Begriff des „bei sich zu beschäftigen“ fallen auch freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeiten.

  2. Bei einem Verstoß gegen § 9 Ans (1) wird eine Vertragsstrafe gem. § 13 ausgelöst. Es wird insofern auf diese Bestimmung verwiesen.

 

§ 10 Aufbewahrung von Unterlagen

  1. Die Parteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurück zu geben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.

  2. Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart.

 

§ 11 Geheimhaltung / Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen entsprechend auf die Einhaltung dieser Vorschriften. Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten; insbesondere der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

  3. Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

 

§ 12 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

  1. Sämtliche seitens des Auftragnehmer gefertigten Berichte, Auswertungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen etc. sind und bleiben geistiges Eigentum des Beraters und dürfen seitens des Auftraggebers nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt werden und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Beraters an Dritte herausgeben bzw. diesen bekannt gemacht werden oder publiziert werden. 

  2. Sollte der Auftraggeber die Beratungsdienstleistungen auch für verbundene Unternehmen nutzen wollen, so benötigt er hierfür vorab die schriftliche Zustimmung des Beraters, die dieser auch ohne Angabe von Gründen verweigern kann. 

  3. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen ein durch die vorgenannten Bestimmungen eingeschränktes, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

  4. Bei einem Verstoß gegen § 12 Abs. (1) bis (3) wird eine Pönale gem. §13 fällig.

 

§ 13 Vertragspönalen  

  1. Im Falle des Verstoßes gegen § 9 Abs. (1) verpflichtet sich die rechtsverletzende Partei an die rechtstreue Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 60.000 € zu entrichten.

  2. Im Falle des Verstoßes gegen § 12 Abs. (1) und/oder (2) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

  3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 

 

§ 14 Elektronische Rechnungslegung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. 

  2. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Regelungen zur Kündigung werden in den jeweiligen Projekteinzelverträgen vereinbart. Prinzipiell endet grundsätzlich jede Beauftragung mit dem Abschluss des Projekts oder mit Erfüllung der geschuldeten Leistungen.

  2. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

  3. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

  4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

  5. Für jeden Vertrag zwischen Auftraggeber und Berater gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist München.

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